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Verein "Zonta Golden Heart Initiative -
Zonta Herzgesunde Frauen Initiative"

Obfrau: Eva-Maria Kerjaschki

Panikengasse 47/104, A-1160 Wien
Tel./Fax.: +43 1 494 019 21
Mail: office(at)zontagoldenheart.com
www.zontagoldenheart.com

ZVR-Zahl: 336481655
UID-Nr.: ATU 67591377

Bankverbindung: Erste Bank, BLZ 20111, Kto.Nr. 28647404702
IBAN: AT142011128647404702, BIC: GIBAATWWXXX

Pressebüro & Sponsorenbetreuung

Martschin & Partner GmbH
Albertgasse 1A, A-1080 Wien
Tel.: +43 1 409 77 20
Mail: office(at)martschin.com
www.martschin.com

Impressum

Für den Inhalt der Website verantwortlich:

Verein "Zonta Golden Heart Initiative - Zonta Herzgesunde Frauen Initiative"

Redaktion:
Ines Fürlinger, Karin Gastinger, Eva Maria Kerjaschki,
Hannes Martschin, Jeanette Strametz-Juranek u.a.

Die Website ist barrierefrei gestaltet.

Gestaltung und Programmierung:
Martschin & Partner

Vereinsstatuten

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

Der Verein führt den Namen „Zonta Golden Heart Initiative - Zonta Herzgesunde Frauen Initiative“. Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

§ 2 Zweck

Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn gerichtet und dient ausschließlich und unmittelbar der Förderung gemeinnütziger (§ 35 BAO) und mildtätiger (§ 37 BAO) Zwecke, und zwar der Förderung und Unterstützung

  • des vom Zonta Club Wien-City aufgrund einer Idee von Frau Univ.-Prof. Dr. Jeanette Strametz-Juranek ins Leben gerufenen "Zonta Golden Heart"-Projekts zur Prävention von Herz- und Kreislauferkrankungen bei Frauen sowie
  • weiterer Projekte, die auf die Förderung der Gesundheitspflege, der Kinder-, Jugend- und Familien­fürsorge, der Fürsorge für alte, kranke oder mit körperlichen Gebrechen be­haftete Personen und/oder darauf gerichtet sind, hilfsbedürftige Personen zu unter­stützen.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

Der Vereinszweck soll durch die Detailplanung und die Organisation des "Zonta Golden Heart"-Projekts in Form von Symposien, Vorträgen, Workshops und anderen Veranstal­tungen, Herausgabe von Büchern und Informationsmaterial, Aus­schreibung von Prei­sen und Stipendien für wissenschaftliche Arbeiten zu Themen, die den Vereins­zweck be­treffen, Betrieb einer Website und fachgerechte Be­ratung ver­wirk­licht werden.

Die zur Verwirklichung des Vereinszwecks erforderlichen finanziellen Mittel sollen durch Beitrittsgebühren, Mitgliedsbeiträge, Erträgnisse aus Veranstaltungen und Ver­öffent­lichungen, Sponsorengelder, Spenden, Erbschaften und Vermächtnisse, Sub­ven­tionen und Projektförderungen sowie sonstige Zuwendungen aufgebracht werden.

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, fördernde, Ehren­mit­glieder und Sponsoren.

Ordentliche Mitglieder können alle physischen Personen werden, die sich aktiv und regelmäßig an der Vereinsarbeit beteiligen, und eine Beitrittsgebühr und einen Mit­glieds­beitrag leisten, dessen Höhe von der Generalversammlung festgelegt wird. 

Fördernde (außerordentliche) Mitglieder können physische und juristische Personen werden, die die Ziele des Vereins fördern und mittragen, und die einen jährlichen Mitglieds­bei­trag leisten, der von der Generalversammlung des Vereins festzulegen ist.

Ehrenmitglieder können alle physischen Personen werden, die sich um die Zwecke des Vereins besonders verdient gemacht haben.

Sponsoren können physische und juristische Personen werden, die einen von der Generalversammlung festzulegenden Mindestbeitrag in den Verein einbringen.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können alle handlungsfähigen physischen und juristischen Personen werden. Juristische Personen können nur fördernde (außerordentliche) Mitglieder oder Sponsoren werden. Über die Auf­nahme von ordentlichen, fördernden (außerordentlichen) Mitgliedern und Sponsoren entscheidet der Vor­stand end­gültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die General­ver­sammlung.

Da in der konstituierenden Mitgliederversammlung bereits ein Vorstand bestellt wurde, werden ordentliche, fördernde (außerordentliche) Mitglieder und Sponsoren vorläufig durch den Vor­stand bestellt; erst nach Entstehung des Vereins wird die Mitgliedschaft end­gültig.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt bei physischen Personen durch den Tod, bei juristischen Personen bei Verlust der Rechtspersönlichkeit, ferner durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss, bei Ehrenmitgliedern durch Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.

Der Austritt kann nur per 31.03., 30.06., 30.09. oder 31.12. jeden Jahres er­folgen. Er muss dem Vorstand mindestens zwei Monate vorher schriftlich mit­ge­teilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Aus­tritts­ter­min wirk­sam. Für die Recht­zeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßge­blich. Der Aus­tritt entbindet nicht von der Erfüllung der bis zum Austritts­zeit­punkt entstandenen Ver­bindlichkeiten gegenüber dem Verein.

Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schrift­­licher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Ver­pflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon un­be­rührt.

Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen gro­ber Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Ver­haltens oder Schädigung des Ansehens des Vereins ver­fügt werden.

Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus wichtigen Gründen von der Ge­neral­versammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teil­zu­nehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimm­recht in der General­ver­sammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mit­gliedern zu.

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu för­dern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte.

Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beach­ten. Die ordent­lichen und fördernden Mitglieder  und Sponsoren sind zur pünktlichen Zahlung der Bei­tritts­gebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalver­sam­mlung be­schlos­senen Höhe verpflichtet.

§ 8 Vereinsorgane

Organe des Vereines sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), der wissenschaftliche Beirat (§ 14), die Rechnungsprüfer (§ 15) und das Schiedsgericht (§ 16).

§ 9 Die Generalversammlung

Die ordentliche Generalversammlung findet alle zwei Jahre statt.

Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes, der ordent­lichen Generalversammlung oder auf schriftlichen begründeten Antrag von min­destens einem Zehntel der stimmberechtigten (§ 7 Abs. 1 und § 9 Abs. 6) Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.

Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen General­ver­sam­m­lun­gen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich ein­­zu­la­den. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tages­ord­nung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Ge­­neral­­versammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.

Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außer­ordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung ge­fasst werden. 

Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes ordentliches Mitglied im Wege einer schrift­lichen Bevollmächtigung ist zulässig.

Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mit­glieder bzw. ihrer Vertreter beschlussfähig. Ist die Generalversam­m­lung zur fest­ge­setzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet 30 Minuten später eine Generalver­sammlung mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rück­sicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.

Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Ver­eins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer quali­fizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Ver­hinder­ung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste an­wesende Vorstandsmitglied den Vorsitz. Sind alle Vorstandsmitglieder verhindert, führt das an Jahren älteste anwesende ordentliche Mitglied den Vorsitz.

§ 10 Aufgabenkreis der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  • Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
  • Beschlussfassung über den Voranschlag;
  • Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühren und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
  • Festlegung des von Sponsoren zu erbringenden Mindestbeitrags;
  • Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
  • Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern und Rechnungsprüfern mit dem Verein;
  • Abberufung des Vorsitzenden des wissenschaftlichen Beirates
  • Entlastung des Vorstandes;
  • Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
  • Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines;
  • Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 11 Der Vorstand

Der Vorstand (Leitungsorgan gemäß § 5 VerG) besteht aus mindestens drei Mitgliedern, dem Obmann, seinem Stellvertreter und dem Kassier. Nur natürliche Personen dürfen Mitglieder des Vorstands sein.

Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Aus­scheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mit­glied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Ge­neralversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbst­ergänzung durch Ko­optierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jeder Rechnungs­prüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordent­liche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzu­berufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungs­unfähig oder nicht vor­handen sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Not­situation erkennt, unver­züglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Ge­richt zu beantragen, der umgehend eine außerordent­liche Generalversammlung ein­zuberufen hat.

Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.

Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stell­ver­treter, schrift­lich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit ver­hindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und min­destens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmen­­gleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser ver­hindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vor­stands­mitglied.

Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung und Rücktritt.

Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mit­glieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vor­standes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.

Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die

Rück­­trittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vor­standes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Ko­optierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

§ 12 Aufgabenkreis des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  • Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechen­schafts­be­richtes und des Rechnungsabschlusses;
  • Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen General­ver­sammlungen;
  • Verwaltung des Vereinsvermögens;
  • Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
  • Bestellung des Vorsitzenden und der Mitglieder des wissen­schaft­lichen Beirates
  • Abberufung der Mitglieder wissenschaftlichen Beirates mit Ausnahme des Vorsitzenden
  • Bestellung und Abberufung des Sekretärs, der ehrenamtlich oder auf dienst- oder werkvertraglicher Grundlage das operative Geschäft leitet;
  • Abschluss von Verträgen mit Marketing- bzw. Werbeagenturen mit dem In­halt der umfassenden Beratung, Planung und Durchführung der Kommuni­ka­tions­arbeit, der Gestaltung der Kommunikationsmittel  und kon­kreter Werbe­maß­nahmen (z.B. Kreation der Corporate Identity) für die Zonta Golden Heart Initiative
  • Anbahnung und der Abschluss von Sponsorenverträgen;
  • Auftragserteilung an bzw. der Vertragsabschluss mit sonstigen Dritten (z.B. be­treffend Drucksorten, T-Shirts, sonstiges Werbematerial, An­mietung von Räumlichkeiten);
  • Abschluss von Lizenzverträgen mit Zonta-Clubs;
  •   Organisation und die Durchführung von Pressekonferenzen, Symposien und anderen Veranstaltungen (z.B. Workshops);
  • Abschluss von Dienst- und Werkverträgen, sowie
  • Auftragserteilung an Steuer- und Rechtsberater.

In jeden Fall eines Vertragsabschlusses gehören auch die Überwachung der Vertrags­ab­wicklung und die allfällige Vertragsauflösung zu den Aufgaben des Vorstands.

§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Sein Stellvertreter und der Kassier unterstützen den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Ver­eines bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmannes und des Stell­vertreters. Ist der Obmann verhindert, wird der Verein durch die beiden anderen Vorstands­mit­glieder vertreten.

Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültig­keit außerdem der Genehmigung der Generalversammlung.

Rechts­­geschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Funktionären er­teilt werden.

Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Ver­antwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen je­doch der nach­träglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

§ 14 Der wissenschaftliche Beirat

Der wissenschaftliche Beirat, dessen Mitglieder dem Verein nicht als ordentliche Mitglieder angehören müssen, organisiert die zur Verwirklichung des Vereins­zwecks vorgesehenen Veranstaltungen in wissenschaftlicher Hinsicht und redigiert ebenso das vom Verein herausgegebene Informationsmaterial. Er berät weiters den Vorstand in allen wissenschaftlichen Belangen im Zusammenhang mit dem "Zonta Golden Heart"-Projekt und allen weiteren in § 2 beschriebenen Projekten.

Der Vorsitzende und die Beiratsmitglieder werden vom Vorstand auf unbestimmte Zeit bestellt. Eine Abberufung der Beiratsmitglieder erfolgt durch den Vorstand. Eine Abberufung des Vorsitzenden des wissenschaftlichen Beirates ist nur mit qualifizierter Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen durch die General­ver­sammlung möglich.

§ 15 Die Rechnungsprüfer

Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.

Die Rechnungsprüfer dürfen – mit Ausnahme der Generalversammlung – keinem Organ angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Über­prü­fung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Er­gebnis der Über­prüfung zu berichten.

Rechts­geschäfte zwischen den Rechnungsprüfern und dem Verein bedürfen der Ge­nehmigung der Generalversammlung.

Die Funktion der Rechnungsprüfer endet durch Ablauf der Funktionsdauer, Enthebung aus wichtigem Grund oder Rücktritt. Die Enthebung erfolgt durch die General­ver­sam­m­lung.

§ 16 Das Schiedsgericht

Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen.

Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusam­men. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schrift­lich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seiner­seits ein Mitglied des Schieds­gerichtes namhaft. Nach Verständigung durch den Vor­stand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schieds­richter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzen­den des Schiedsgerichtes. Bei Stimmen­gleich­heit entscheidet unter den Vorge­schlage­nen das Los.

Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mit­glieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen, nachdem es beiden Streitparteien Gehör gewährt hat. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 17 Auflösung des Vereines

Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck ein­be­rufenen außer­ordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgege­be­nen gültigen Stimmen beschlossen werden.

Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Be­schluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven ver­bleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.

Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereins­zweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34ff BAO zu verwenden. Vornehmlich soll das ver­bleibende Vereinsvermögen auf eine gemeinnützige Organisation oder Einrichtung, die der medizinischen Vorsorge für Frauen dient, übertragen werden.

Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.

§ 18 Gleichstellung

Soweit in diesen Statuten personenbezogene Ausdrücke verwendet werden, umfassen sie Frauen und Männer gleichermaßen.

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