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Verein "Zonta Golden Heart Initiative -
Zonta Herzgesunde Frauen Initiative"
Obfrau: Eva-Maria Kerjaschki
Panikengasse 47/104, A-1160 Wien
Tel./Fax.: +43 1 494 019 21
Mail: office(at)zontagoldenheart.com
www.zontagoldenheart.com
ZVR-Zahl: 336481655
UID-Nr.: ATU 67591377
Bankverbindung: Erste Bank, BLZ 20111, Kto.Nr. 28647404702
IBAN: AT142011128647404702, BIC: GIBAATWWXXX
Pressebüro & Sponsorenbetreuung
Martschin & Partner GmbH
Albertgasse 1A, A-1080 Wien
Tel.: +43 1 409 77 20
Mail: office(at)martschin.com
www.martschin.com
Impressum
Für den Inhalt der Website verantwortlich:
Verein "Zonta Golden Heart Initiative - Zonta Herzgesunde Frauen Initiative"
Redaktion:
Ines Fürlinger, Karin Gastinger, Eva Maria Kerjaschki,
Hannes Martschin, Jeanette Strametz-Juranek u.a.
Die Website ist barrierefrei gestaltet.
Gestaltung und Programmierung:
Martschin & Partner
Vereinsstatuten
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
Der Verein führt den Namen „Zonta Golden Heart Initiative - Zonta Herzgesunde Frauen Initiative“. Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
§ 2 Zweck
Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn gerichtet und dient ausschließlich und unmittelbar der Förderung gemeinnütziger (§ 35 BAO) und mildtätiger (§ 37 BAO) Zwecke, und zwar der Förderung und Unterstützung
- des vom Zonta Club Wien-City aufgrund einer Idee von Frau Univ.-Prof. Dr. Jeanette Strametz-Juranek ins Leben gerufenen "Zonta Golden Heart"-Projekts zur Prävention von Herz- und Kreislauferkrankungen bei Frauen sowie
- weiterer Projekte, die auf die Förderung der Gesundheitspflege, der Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge, der Fürsorge für alte, kranke oder mit körperlichen Gebrechen behaftete Personen und/oder darauf gerichtet sind, hilfsbedürftige Personen zu unterstützen.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
Der Vereinszweck soll durch die Detailplanung und die Organisation des "Zonta Golden Heart"-Projekts in Form von Symposien, Vorträgen, Workshops und anderen Veranstaltungen, Herausgabe von Büchern und Informationsmaterial, Ausschreibung von Preisen und Stipendien für wissenschaftliche Arbeiten zu Themen, die den Vereinszweck betreffen, Betrieb einer Website und fachgerechte Beratung verwirklicht werden.
Die zur Verwirklichung des Vereinszwecks erforderlichen finanziellen Mittel sollen durch Beitrittsgebühren, Mitgliedsbeiträge, Erträgnisse aus Veranstaltungen und Veröffentlichungen, Sponsorengelder, Spenden, Erbschaften und Vermächtnisse, Subventionen und Projektförderungen sowie sonstige Zuwendungen aufgebracht werden.
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, fördernde, Ehrenmitglieder und Sponsoren.
Ordentliche Mitglieder können alle physischen Personen werden, die sich aktiv und regelmäßig an der Vereinsarbeit beteiligen, und eine Beitrittsgebühr und einen Mitgliedsbeitrag leisten, dessen Höhe von der Generalversammlung festgelegt wird.
Fördernde (außerordentliche) Mitglieder können physische und juristische Personen werden, die die Ziele des Vereins fördern und mittragen, und die einen jährlichen Mitgliedsbeitrag leisten, der von der Generalversammlung des Vereins festzulegen ist.
Ehrenmitglieder können alle physischen Personen werden, die sich um die Zwecke des Vereins besonders verdient gemacht haben.
Sponsoren können physische und juristische Personen werden, die einen von der Generalversammlung festzulegenden Mindestbeitrag in den Verein einbringen.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können alle handlungsfähigen physischen und juristischen Personen werden. Juristische Personen können nur fördernde (außerordentliche) Mitglieder oder Sponsoren werden. Über die Aufnahme von ordentlichen, fördernden (außerordentlichen) Mitgliedern und Sponsoren entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.
Da in der konstituierenden Mitgliederversammlung bereits ein Vorstand bestellt wurde, werden ordentliche, fördernde (außerordentliche) Mitglieder und Sponsoren vorläufig durch den Vorstand bestellt; erst nach Entstehung des Vereins wird die Mitgliedschaft endgültig.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt bei physischen Personen durch den Tod, bei juristischen Personen bei Verlust der Rechtspersönlichkeit, ferner durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss, bei Ehrenmitgliedern durch Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
Der Austritt kann nur per 31.03., 30.06., 30.09. oder 31.12. jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens zwei Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich. Der Austritt entbindet nicht von der Erfüllung der bis zum Austrittszeitpunkt entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein.
Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens oder Schädigung des Ansehens des Vereins verfügt werden.
Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus wichtigen Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte.
Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und fördernden Mitglieder und Sponsoren sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 8 Vereinsorgane
Organe des Vereines sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), der wissenschaftliche Beirat (§ 14), die Rechnungsprüfer (§ 15) und das Schiedsgericht (§ 16).
§ 9 Die Generalversammlung
Die ordentliche Generalversammlung findet alle zwei Jahre statt.
Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten (§ 7 Abs. 1 und § 9 Abs. 6) Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.
Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes ordentliches Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer Vertreter beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet 30 Minuten später eine Generalversammlung mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz. Sind alle Vorstandsmitglieder verhindert, führt das an Jahren älteste anwesende ordentliche Mitglied den Vorsitz.
§ 10 Aufgabenkreis der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
- Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
- Beschlussfassung über den Voranschlag;
- Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühren und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
- Festlegung des von Sponsoren zu erbringenden Mindestbeitrags;
- Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
- Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern und Rechnungsprüfern mit dem Verein;
- Abberufung des Vorsitzenden des wissenschaftlichen Beirates
- Entlastung des Vorstandes;
- Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
- Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines;
- Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 11 Der Vorstand
Der Vorstand (Leitungsorgan gemäß § 5 VerG) besteht aus mindestens drei Mitgliedern, dem Obmann, seinem Stellvertreter und dem Kassier. Nur natürliche Personen dürfen Mitglieder des Vorstands sein.
Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung und Rücktritt.
Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.
Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die
Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
§ 12 Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
- Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
- Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen;
- Verwaltung des Vereinsvermögens;
- Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
- Bestellung des Vorsitzenden und der Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates
- Abberufung der Mitglieder wissenschaftlichen Beirates mit Ausnahme des Vorsitzenden
- Bestellung und Abberufung des Sekretärs, der ehrenamtlich oder auf dienst- oder werkvertraglicher Grundlage das operative Geschäft leitet;
- Abschluss von Verträgen mit Marketing- bzw. Werbeagenturen mit dem Inhalt der umfassenden Beratung, Planung und Durchführung der Kommunikationsarbeit, der Gestaltung der Kommunikationsmittel und konkreter Werbemaßnahmen (z.B. Kreation der Corporate Identity) für die Zonta Golden Heart Initiative
- Anbahnung und der Abschluss von Sponsorenverträgen;
- Auftragserteilung an bzw. der Vertragsabschluss mit sonstigen Dritten (z.B. betreffend Drucksorten, T-Shirts, sonstiges Werbematerial, Anmietung von Räumlichkeiten);
- Abschluss von Lizenzverträgen mit Zonta-Clubs;
- Organisation und die Durchführung von Pressekonferenzen, Symposien und anderen Veranstaltungen (z.B. Workshops);
- Abschluss von Dienst- und Werkverträgen, sowie
- Auftragserteilung an Steuer- und Rechtsberater.
In jeden Fall eines Vertragsabschlusses gehören auch die Überwachung der Vertragsabwicklung und die allfällige Vertragsauflösung zu den Aufgaben des Vorstands.
§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Sein Stellvertreter und der Kassier unterstützen den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereines bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmannes und des Stellvertreters. Ist der Obmann verhindert, wird der Verein durch die beiden anderen Vorstandsmitglieder vertreten.
Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit außerdem der Genehmigung der Generalversammlung.
Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Funktionären erteilt werden.
Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
§ 14 Der wissenschaftliche Beirat
Der wissenschaftliche Beirat, dessen Mitglieder dem Verein nicht als ordentliche Mitglieder angehören müssen, organisiert die zur Verwirklichung des Vereinszwecks vorgesehenen Veranstaltungen in wissenschaftlicher Hinsicht und redigiert ebenso das vom Verein herausgegebene Informationsmaterial. Er berät weiters den Vorstand in allen wissenschaftlichen Belangen im Zusammenhang mit dem "Zonta Golden Heart"-Projekt und allen weiteren in § 2 beschriebenen Projekten.
Der Vorsitzende und die Beiratsmitglieder werden vom Vorstand auf unbestimmte Zeit bestellt. Eine Abberufung der Beiratsmitglieder erfolgt durch den Vorstand. Eine Abberufung des Vorsitzenden des wissenschaftlichen Beirates ist nur mit qualifizierter Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen durch die Generalversammlung möglich.
§ 15 Die Rechnungsprüfer
Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
Die Rechnungsprüfer dürfen – mit Ausnahme der Generalversammlung – keinem Organ angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
Rechtsgeschäfte zwischen den Rechnungsprüfern und dem Verein bedürfen der Genehmigung der Generalversammlung.
Die Funktion der Rechnungsprüfer endet durch Ablauf der Funktionsdauer, Enthebung aus wichtigem Grund oder Rücktritt. Die Enthebung erfolgt durch die Generalversammlung.
§ 16 Das Schiedsgericht
Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen.
Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen, nachdem es beiden Streitparteien Gehör gewährt hat. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 17 Auflösung des Vereines
Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34ff BAO zu verwenden. Vornehmlich soll das verbleibende Vereinsvermögen auf eine gemeinnützige Organisation oder Einrichtung, die der medizinischen Vorsorge für Frauen dient, übertragen werden.
Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.
§ 18 Gleichstellung
Soweit in diesen Statuten personenbezogene Ausdrücke verwendet werden, umfassen sie Frauen und Männer gleichermaßen.
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